RKRödertal-Kultur e.V.Kunst · Kultur · Bildung im Rödertal

Rödertal-Kultur e.V.

Satzung

In Kraft getreten am 5. Juli 2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Rödertal-Kultur e.V. und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Großröhrsdorf, Rödertalplatz 1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist ein eigenständiger Rechtsträger. Er ist an vielseitiger Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Kultureinrichtungen, Theatern, Schulen und öffentlichen Dienststellen interessiert.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung:

  • Zweck des Rödertal-Kultur e.V. ist die Kunst, Kultur, Bildung im Rödertal zu fördern.
  • Der Rödertal-Kultur e.V. fühlt sich der Stadt Großröhrsdorf mit den angeschlossenen Ortsteilen Kleinröhrsdorf, Bretnig und Hauswalde sowie der Region verbunden.
  • Ein weiterer Zweck ist die Förderung des Denkmal- und Umweltschutzes. Hierbei konzentriert er sich insbesondere auf den denkmalgeschützten RöderSaal (ehemaliges Kulturhaus) als kulturhistorisches Zentrum im Oberlausitzer Kulturraum.
  • Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch

  • die Organisation und Ausrichtung von Kulturveranstaltungen und Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen und Projekten aller Art, wie zum Beispiel Konzerte, Musikfeste, Tanzveranstaltungen, Lesungen, Führungen und Musikveranstaltungen,
  • die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, historischen, ökologischen, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen, z. B. Vorträge, Seminare, Diskussionsrunden, Workshops, Ausstellungen,
  • die Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung dienen und so für das Verständnis von Kunst, Kultur, Natur und Nachhaltigkeit werben und dadurch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Weiterentwicklung leisten; thematische Kulturveranstaltungen zur Förderung interkultureller Kompetenzen,
  • die Durchführung von Kinoveranstaltungen im ländlichen Raum auch für Kinder und Senioren und von internationalen Filmreihen,
  • die Förderung von Kinder- und Seniorenveranstaltungen,
  • die Förderung und Koordinierung von künstlerischen Projekten in der Region,
  • die Unterstützung der Feierlichkeiten und Leistungsangebote für Vereine, Schulen, Kinder- und Senioreneinrichtungen,
  • Zusammenarbeit und Vermarktung der städtischen Kultureinrichtungen.

§ 3 Zweckgebundene Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Ausnahme bilden die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Sie haben sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren und dürfen nur aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung gewährt werden.

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins sind grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand/die Mitgliederversammlung gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft muss beim Vorstand eingehen. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig die Mitgliedervollversammlung.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat – hierzu zählt auch eine Nichtzahlung der Beiträge über die Dauer von 6 Monaten – kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 80 % aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Monatsfrist ab Zugang der Begründung schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit 2/3-Mehrheit. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung im Rahmen der angegebenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss und kann diesen gerichtlich nicht mehr anfechten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich Anträge stellen. Über die Anträge ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu beraten. Anträge, die nach Ablauf der Einladungsfrist beim Vorstand eingehen, können nur bei Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder auf die Agenda gesetzt werden, andernfalls sind sie in der folgenden Mitgliederversammlung zu behandeln.

Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fortlaufend und pünktlich zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie erlässt eine Beitragsordnung.

§ 6 Spenden

Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des Satzungszweckes entrichtet werden.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Kassenwart

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gerichtlich sowie außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt bis zu einer Höhe von eintausend Euro. Ausgaben über eintausend Euro bedürfen der Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Neben dem Vorsitzenden können bis zu sechs stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Folgende Funktionen sind im Minimum zu besetzen: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart werden durch die Mitgliederversammlung einzeln und direkt gewählt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann im Block erfolgen. Der Vorstand ist befugt, bei Nichtbesetzung einzelner Vorstandsfunktionen, geeignete Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Sie arbeiten bis zur nächsten Mitgliederversammlung „amtierend“ und sind bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Mitglieder sind zu Versammlungen rechtzeitig, in der Regel mindestens vierzehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Zur Einhaltung der Einladungsfrist kommt es auf den Zugang beim Mitglied an.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen nicht als Stimme. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 9/10 aller erschienenen Mitglieder.

Beratung und Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn sie als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sind. Derartige Beschlussfassungen, die nicht zuvor angekündigt wurden, sind nichtig.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenwarts
  • Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichtes der/des Kassenwarts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung kultureller Zwecke, zur Förderung der Bildung oder der Völkerverständigung zu verwenden hat. Über den/die Begünstigten hat die auflösende Mitgliederversammlung einen Beschluss zu fassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Sonstiges

Der Verein ist zum Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden anzumelden. Die Satzung tritt zum 05. Juli 2023 in Kraft.